Wer einen Handwerker mit Arbeiten beauftragt, geht mit ihm einen Werkvertrag ein – unabhängig davon, ob der Umfang der Leistungen schriftlich oder nur mündlich vereinbart wird. Welche Regeln für einen Werkvertrag gelten, ist im Obligationenrecht ab Artikel 363 klar geregelt. Trotzdem lohnt es sich bei Aufträgen, die über Reparaturarbeiten hinausgehen, mit den jeweiligen Handwerkern einen schriftlichen Werkvertrag abzuschliessen. Ansonsten kann es schnell zu Unklarheiten über den Umfang der Arbeiten oder die damit verbundenen Kosten kommen.
Handelt es sich um einen einzelnen, klar umrissenen Auftrag, genügt es meist, wenn Handwerker und Auftraggeber die zuvor erstellte Offerte unterschreiben. Ist das Vorhaben komplexer – etwa bei der Komplettsanierung einer Küche durch einen Generalunternehmer – braucht es einen separaten Werkvertrag. Dieser sollte unbedingt folgende Punkte umfassen: Einen genauen Beschrieb der auszuführenden Arbeiten, Bauteile und Materialien, Details zu den Kosten, den Zahlungsbedingungen und den Garantien sowie die Gültigkeit der SIA Norm 118. Diese ist spezifisch auf den Baubereich zugeschnitten und räumt dem Auftraggeber unter anderem bei Mängeln weitergehende Rechte ein als das Obligationenrecht. Wird die Norm 118 in einem Werkvertrag ausdrücklich wegbedungen, sollte man diesen nicht unterschreiben.
Bei komplizierteren Aufträgen umfasst der Werkvertrag meist auch zusätzliche Dokumente. Damit diese einen integralen Bestandteil bilden, müssen sie im Vertrag aufgeführt sein. Dazu zählen etwa Ausführungspläne, ausführliche Beschriebe von Details, Offerten, die als Basis für den Preis dienen oder bereits eingeholte Bewilligungen. Wichtig: Die Pläne, Offerten etc. müssen immer mit einem Erstellungsdatum versehen sein, damit klar ist, welche Version Teil des Vertrags bildet.