Wenn es um Dispute zwischen Mieterschaft und Vermieter bezüglich Raumtemperatur geht, dann handelt es sich meist um zu kalte Wohnräume im Winter. Aber es kann auch umgekehrt sein: Wenn Mieter sich über eine überhitzte Wohnung beklagen. Mit diesem Thema hatte sich das kantonale Gericht in Genf zu befassen: Die Kläger bemängelten, dass es in ihrer Wohnung – trotz gedrosselter Heizung – viel zu heiss sei. Als Grund für die Überhitzung gaben sie fehlende Sonnenstoren oder Balkonvorhänge an.
Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass es sich dabei unter anderem gemäss Obligationenrecht (Art. 256 Abs. 1) tatsächlich um einen Mangel handelt und verknurrte den Vermieter zu einer Mietzinsreduktion von 7.5 Prozent. Gemäss dem Gericht liegt die Normaltemperatur in einer Wohnung bei 20 bis 21 Grad und in Gebäuden, die nach Minergie-Standard gebaut sind, bei 19 bis 20 Grad. Ein Mangel liege vor, wenn die tatsächliche Temperatur um drei bis fünf Grad von der Normaltemperatur abweiche – nach unten genauso wie nach oben. Dies die Begründung des Gerichts. Der Vermieter zog den Fall weiter ans Bundesgericht.
Dieses stützte in seinem Urteil jedoch den Entscheid des kantonalen Gerichts. Ein Expertenbericht zeigte auf, dass der Mangel auf der Südseite des Gebäudes mit Sonnenstoren oder einem Balkonvorhang behoben werden könnte. Der Vermieter wehrte sich dagegen, mit der Begründung, dass es sich hier um günstigen Wohnraum handle und der Mieter die fehlenden Storen schon bei der Wohnungsbesichtigung hätte erkennen können. Das Bundesgericht liess dies nicht gelten: Es gäbe Grundeigenschaften eines Mietobjekts, die sich bereits aus seinem Verwendungszweck ergäben – wie etwa eine normale Raumtemperatur in Wohnungen.
BGE 4A581/2016 vom 25.04.2017