Sieben Jahre bewohnte das Paar bereits die gemeinsame Wohnung. Dann kamen der Streit und darauf die Trennung. Er zog aus der Wohnung aus – sie blieb. Es gab viel zu regeln: Wer hat welche Möbel in die Gemeinschaft bereits mit eingebracht? Was geschieht mit der Katze? Wer hat welche neuen Einrichtungsgegenstände finanziert? Im ganzen emotionalen Trubel beinahe vergessen ging dabei die Mietkaution. Als der Expartner seinen Teil der Kaution vom Vermieter zurückhaben wollte, bekam er von diesem eine Absage – aus rechtlichen Gründen könne er seine Hälfte nicht auszahlen.
Der Expartner konnte das kaum glauben und forschte im Internet nach. Fündig wurde er nur auf Seiten, die das deutsche Recht zu diesem Thema behandelten. Und tatsächlich stand dort, dass bei einem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag der ausscheidende Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Kaution habe – unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder im Konkubinat leben. Weiter war nachzulesen, dass der Zweck der Mietkaution eben erst mit Beendigung des Mietverhältnisses durch beide Partner entfallen würde.
Verhält sich das in der Schweiz tatsächlich auch so? Fabian Gloor, Jurist und Leiter der Hotline des Mieterinnen- und Mieterverbands Schweiz hat für uns nachgeforscht: «Ich habe diesbezüglich in der einschlägigen Literatur nichts gefunden», seine Antwort. Da das interne Verhältnis der Mieterschaft den Vermieter nicht zu interessieren brauche, die Mieterschaft jedoch im Aussenverhältnis solidarisch handle und hafte, gehe er davon aus, dass es sich hier gleich verhalte, wie in Deutschland: «Der Vermieter muss nicht einen Teil der Kaution zurückzahlen», so die Einschätzung des Experten. Den Expartnern bleibt also nichts anderes übrig, als selbst zu regeln, wie sie bezüglich der Mietkaution miteinander verbleiben.