Da hätte sich der Besitzer einer Liegenschaft in Basel vorgängig besser informieren sollen und damit sehr viel Zeit und auch Geld gespart. Er kündigte die Mietverhältnisse mit der Begründung, den Dachstock umfassend umbauen zu wollen. Eine Mieterin focht diese Kündigung an. Der Rechtsweg führte über die Schlichtungsstelle, das Zivilgericht bis zum Appellationsgericht Basel-Stadt; das Ganze dauerte gut zweieinhalb Jahre. Schliesslich gab das Appellationsgericht der Mieterin recht und hob die Kündigung als missbräuchlich auf.
Was hat der Liegenschaftsbesitzer falsch gemacht? Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Kündigung ein ausgereiftes Sanierungsprojekt zugrunde liege und wenn ja, ob die Arbeiten auch in bewohntem Zustand gemacht werden könnten. Doch schon beim ersten Punkt scheiterte der Besitzer: Zum Zeitpunkt der Kündigung verfügte er einzig über ein Prüfprotokoll der Elektroinstallationen. Das Gericht stellte deshalb fest, dass kein ausgereiftes Sanierungskonzept vorliegt. Ein solches wäre jedoch erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Verbleib der Mieterin in der Wohnung die Bauarbeiten behindert oder verzögert und damit zu einem Mehraufwand geführt hätte. Denn nur in diesem Fall gilt eine Sanierungskündigung als nicht missbräuchlich.
Was in diesem Zusammenhang als «genügend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt» gilt, damit hat sich auch schon das Bundesgericht auseinandergesetzt. Als genügend hat es in diversen Entscheiden folgende Projektstände erachtet: Baubewilligung oder Baueingabe / Sanierungsstudie, Investitionsantrag und Vorprojekt / Erteilung eines Auftrags an zwei Architekturbüros zur Ausarbeitung eines Bauprojekts / Rapport eines Bauleiters und Immobilienberaters, der grossen Sanierungsbedarf feststellte.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Geschäftsnummer ZB.2021.2, Entscheid vom 09.07.2021