Welche Daten darf der Vermieter erheben?

Die sorgfältige Auswahl der Mieter ist im vitalen Interesse des Vermieters. Mit dem geltenden Mietrecht haben es Eigentümer und Verwalter schwer, säumige Mieter und notorische Störenfriede wieder aus der Wohnung zu bekommen. Doch das Bestreben, sich und die anderen Mieter vor Unbill zu schützen, findet im Datenschutz seine Grenzen. Konkret unterliegt die Bearbeitung von Personendaten bei der Vermietung von Wohnobjekten dem Geltungsbereich des Eidgenössischen Datenschutzgesetzes.

In der Regel beginnt die Erfassung von Personendaten mit dem Anmeldeformular für Mietwohnungen – entweder für ein konkretes Objekt oder als Eintrag auf die Warteliste für eine unbestimmte Zahl von Wohnungen eines Vermieters. Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat dazu Richtlinien erlassen. Demnach dürfen die Vermieter von den Mietinteressenten nur diejenigen Angaben verlangen, die sie für die Auswahl geeigneter Mieter nach objektiven Kriterien tatsächlich brauchen. Die Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten unterscheiden Angaben, die Vermieter uneingeschränkt erheben dürfen von solchen, die Vermieter erheben dürfen, wenn ihnen eine gesetzliche Pflicht zur Meldung an Behörden obliegt oder wenn dies beispielsweise bei vergünstigtem oder gemeinnützigem Wohnraum erforderlich ist. Darüber hinaus gehende Angaben dürfen Vermieter nicht verlangen. Dazu gehören namentlich Daten, wie zum Beispiel Angaben über Abzahlungskäufe, Leasingverträge, Lohnzessionen usw., die nur punktuelle Hinweise auf die finanzielle Situation der Mietinteressenten geben können.

Überhaupt müssen Vermieter sorgsam mit den persönlichen Daten von Mietinteressenten und Mietern umgehen. So gelten für das Einholen von Referenzen klare Richtlinien. Daten dürfen ohne Einwilligung nicht aufbewahrt oder weitergegeben werden, wenn es zu keinem Abschluss kommt. Und die Verwaltung hat den korrekten Umgang bei Aufforderung zu belegen.