Die Krux mit der Erschliessung

Das Bundesgericht hatte sich unlängst gleich in zwei Fällen mit Erschliessungswerken auseinanderzusetzen. In einem Fall ging es um die Frage, ob die Gemeinde den Eigentümer eines Grundstücks, auf dem dieser einen Ersatzneubau plante, bei Erneuerung der gemeindeeigenen Kanalisationsleitung ein zweites Mal mit Erschliessungsbeiträgen belasten darf. Es ging immerhin um über CHF 100 000.–. Das oberste Gericht bejahte die Frage und begründete dies damit, dass auch ein Grundstück, für das früher bereits einmal ein Beitrag erhoben worden war, erneut belastet werden könne, sofern ein neuer Sondervorteil entstehe. Das ist etwa dann der Fall, wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit verbessert oder eine bestehende Abwasseranlage ersetzt bzw. erneuert werden muss. Beiträge sind selbst dann möglich, wenn inzwischen geänderte Vorschriften die Erneuerung verlangen und das Grundstück erst mit dem neuen Werk wieder gesetzeskonform erschlossen ist.

Im zweiten Fall stritten sich mehrere Grundeigentümer und die Gemeinde darüber, ob es sich bei einer Wasserleitung um ein Werk der Gemeinde oder um eine private Erschliessung handelt. Die Leitung war ursprünglich, etwa in den 1930er-Jahren, unzweifelhaft von den Grundeigentümern erstellt worden. In der Zwischenzeit war die Gemeinde sogar für die Reparatur der Leitung aufgekommen. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, für die Übertragung des Eigentums an der Leitung bedürfe es entweder eines Vertrags oder eines Hoheitsakts seitens der Gemeinde oder allenfalls des Kantons. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Grundeigentümer ab und hiess damit deren Kostenbeteiligung an der Reparatur gut.

Die Problematik mit privaten Erschliessungswerken ist nicht selten. Das St. Galler Baugesetz ermächtigt Grundeigentümer in Art. 50 Abs. 2 BauG, öffentliche Erschliessungsanlagen nach genehmigten Plänen vorläufig auf eigene Rechnung zu erstellen. Es ist empfehlenswert, die Übertragung in das Eigentum der Gemeinde danach möglichst bald an die Hand zu nehmen.

Urteile 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 und 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015